Musikschule Rödermark

Schulordnung

  1.   6. Die Unterrichtsentgelte richten sich nach der jeweils gültigen Entgeltordnung der Musik­schule Rödermark. Dieses Entgelt ist ein Jahresentgelt, dem garantierte 36 Unter­richtsstunden im Schuljahr zugrunde liegen. Dem Schüler wird gestattet, das Jahres­entgelt in gleichbleibenden monatlichen Raten, im Voraus, im Einzugsverfahren oder per Dauerauftrag bargeldlos zu zahlen.
    Bitte beachten Sie: Das Entgelt erhöht sich ohne Ankündi­gung jährlich zum 1. November um 1 Prozent. Dies gilt auch für Punkt 15, die Vereinsumlage.
    Sollte der Schüler wegen einer Monatsrate gemahnt werden müssen, entfällt die Möglichkeit der Ratenzahlung und das Jahresentgelt ist sofort zur Zahlung fällig. Bei unaus­weich­lichen Veränderungen der Gruppenstärke ändern sich die Vertrags­bedingungen. Findet sich kein adäquater Unter­richts­partner kann der Unterricht unter Einhaltung der Kündi­gungs­frist beendet bzw. in einen Einzelunterricht umgewandelt werden. Letzteres bedeutet aber ein erhöhtes Unterrichts­entgelt. Dies gilt auch für die Probezeit.
    Steigt ein Schüler innerhalb des mit 36 Stunden garantierten Schuljahres ein, wechselt die Lehrkraft oder der Unterrichtstag oder es kommt wegen höherer Gewalt zum Unterrichtsausfall, kann es zu Ab­weichungen kommen.
    Sollten die Abweichungen 2 Unterrichtsstunden überschreiten, erfolgt eine Rückerstattung bzw. ggf. Nachzahlung ab der 3. Unter­richts­stunde.
    Bei außerordentlicher Kündigung erfolgt eine stundengenaue Abrechnung, die ggf. eine Nach- bzw. Rückzahlung zur Folge hat.
  2.   7. Für jede Mahnung ist die Musikschule berechtigt einen Betrag von 5,00 € zu berechnen. Die Rücklastkosten sind vom Schüler zu zahlen.
  3.   8. Verhinderungen, den Unterricht zu besu­chen, sind der Musikschule oder dem Lehrer vorher mitzuteilen. Unterrichtsausfall seitens des Schülers kann nicht nachgeholt werden. Der Unterricht ist nicht übertragbar, auch nicht stundenweise!
  4.   9. In besonderen Fällen wie Krankheit oder ärztlich verordnetem Kuraufenthalt des Schülers, der/die länger als vier Unter­richtsstunden dauert, kann diese/r mit ärztlicher Bescheinigung vom Unter­richts­entgelt befreit werden. Diese Regelung tritt am Tag der schriftlichen Bekanntgabe in der Verwaltung ein.
  5. 10. Bei Unterrichtsausfall durch Verschulden der Schule, z. B. Krankheit der Lehrkraft, Fort­bildung usw. werden, falls die garantierte Unterrichtsleistung von 36 Stunden pro Jahr unterschritten wird, überzahlte Leistungen am Schuljahresende zurück erstattet. Bei Unterrichtsausfall infolge höherer Gewalt, die der Schulträger oder die Schulleitung nicht zu vertreten haben, besteht kein Anspruch auf Nachholen der Stunden oder Erstattung des Entgeltes.
  6. 11. Ungebührliches Verhalten des Schülers oder Nichtzahlung des Unterrichtsentgeltes be­rech­tigen nach Vormahnung der Schul­leitung zum Ausschluss des Schülers aus der Musikschule. In diesem Fall sind trotzdem noch zwei Monatsumlagen für die Folgemonate fällig.
  7. 12. Bei Unterrichtsaufnahme sind Absprachen mit dem Instrumentallehrer wegen An­schaffung eines geeigneten Instrumentes ratsam.
  8. 13. Die Eltern werden gebeten, engen Kontakt mit den Lehrkräften zu halten und bei Schwierigkeiten zunächst mit ihnen zu sprechen.
  9. 14. Vereinbarungen, die den Unterrichtsvertrag betreffen, haben nur Rechtskraft, wenn sie mit der Musikschule und nicht mit den Lehrkräften getroffen werden z. B. Kündigung oder Lehrerwechsel.
  10. 15. Einmal im Jahr (Februar) wird eine Vereins­umlage in Höhe von 9,51 € zur Deckung von Investitionen (Instrumente und Mobiliar) erhoben. Bitte beachten Sie: Das Entgelt erhöht sich ohne Ankündigung jährlich zum 1. November um 1 %.